Sportschützenverein Glashütte 1964 e.V.
Sportschützenverein Glashütte 1964 e.V.

         DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V.                          Schießstandordnung

 

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung

und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch

die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1 vom sportlichen

Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Muni-

tionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie

unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1) sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit

in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so

gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt

werden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern

vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen

und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu

verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen

bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwort-

liche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder

abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fort-

gesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise

andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören

oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die

waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und

Jugendarbeit sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut

     sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das

      Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand

     Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen

     dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren

     erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.

     Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.

     Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur

    Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sicher-

    gestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand bendet.

Stand: Juni 2016

1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung

2 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Quelle: DSB

http://www.dsb.de/media/PDF/Statuten/Sportordnung/SpO_2017/Schiessstandordnung.pdf

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