Sportschützenverein Glashütte 1964 e.V.
Sportschützenverein Glashütte 1964 e.V.

Waffengesetz

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zum 01.09.2020 hat der Südbadische Sportschützenverband auch seine Antragsformulare überarbeitet. 

Wir bitten darum, ab sofort ausschließlich die neuen Formulare zu verwenden, die Sie wie gewohnt auf der SBSV Homepage finden.

Für die grüne WBK: https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Antrag-WBK-gruen_2020.pdf

Für die gelbe WBK: https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Antrag-WBK-gelb_2020.pdf

Für die Bedürfnisüberprüfung durch die Behörden (nach frühestens 3 Jahren nach Erwerb): https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Antrag-Wiederholungspruefung_2020.pdf  

Bitte beachten: Anträge die mit den „alten“ Formularen eingereicht werden, werden nicht mehr akzeptiert. Sie erhalten diese unbearbeitet wieder zurück!

Aktuelle Informationen durch die für uns zuständige Waffenbehörde bezüglich der Änderungen des Waffenrechts zum                                                                                        01.September 2020 

Liebe Vereinsvorstände,

mit dem heutigen Tage tritt die Änderung des Waffenrechts in Kraft.

Die Änderung des Waffenrechts bringt nicht nur Änderungen für alle Waffenbesitzer mit sich, sondern auch Änderungen, die spezielle nur Sportschützen betreffen. Nachfolgend möchte ich Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz erläutern.

I. Allgemeine Änderungen:

 

1. Zuverlässigkeitsüberprüfung:

Bei jeder Überprüfung der Zuverlässigkeit ist seit Februar zusätzlich zu allen anderen Abfragen auch das Landesamt für Verfassungsschutz anzuhören. Erfahrungsgemäß dauert es zwischen 8 und 10 Wochen, bis wir hier eine Rückantwort erhalten. Die Bearbeitungszeit eines Antrages wird sich also erheblich verlängern. Wir bitten dies zu entschuldigen und hoffen auf Ihr Verständnis.

2. NWR-ID:

Was ist eine NWR-ID?

Um Personen, Erlaubnisse und einzelne Waffen im Nationalen Waffenregister (NWR) sicher zuordnen zu können, vergibt das System bereits seit Jahren Identifikationsnummern (IDs)

Jeder Waffenbesitzer verfügt über mindestens drei ID-Nummern:

- Personen-ID

- Erlaubnis-ID für jede waffenrechtliche Erlaubnis

- Waffen-ID für jede einzelne Waffe


Diese IDs gewinnen aber erst im Zuge der Anbindung der Waffenhändler an das NWR an Bedeutung. So nehmen die Händler ab 1. September 2020 Meldungen an die Waffenbehörden elektronisch vor. Damit die Meldungen der richtigen Person, Waffe und Erlaubnis zugeordnet werden können, benötigt der Händler die NWR-IDs seines Kunden.

 

Wann benötige ich meine NWR-IDs?

NWR-IDs werden nicht umgehend von allen Waffenbesitzern benötigt. Die IDs sind lediglich für Geschäftsvorfälle mit Händlern relevant. Für die nachstehenden Geschäfte benötigen Sie die in Klammern genannten IDs:

- Munitionskauf (keine ID erforderlich)

- Kauf einer Waffe (Personen- und Erlaubnis-ID; in der Regel in der WBK enthalten)

- Überlassen einer Waffe an einen Händler, bspw. Verkauf, Reparatur (alle IDs)

 

Wir bitten darum, die IDs erst anzufordern, wenn diese tatsächlich benötigt werden.

Also erst, wenn tatsächlich eine Waffe an einen Händler verkauft werden soll oder eine Reparatur etc. ansteht. So kann sichergestellt werden, dass die Anträge zeitnah abgearbeitet werden können.

 

Wo erhalte ich meine NWR-IDs?

Im Regelfall finden Sie Ihre Personen-ID und Erlaubnis-ID in der Innenseite Ihrer Waffenbesitzkarte in der Kopfzeile eingedruckt.

Sollte dies nicht der Fall sein, verfahren Sie bitte wie nachfolgend beschrieben. Die Eintragung in die Waffenbesitzkarte holen wir dann bei der nächsten Ein- oder Austragung nach.

Fehlt Ihnen noch die Waffen-ID für eine Reparatur oder den Verkauf der Waffe an den Händler, so können Sie diese unter waffenbehoerde@lrasig.de oder auf dem Postweg formlos anfordern. Bitte nennen Sie uns hierfür Name, Geburtsdatum und Anschrift, um Ihre Anfrage zweifelsfrei zuordnen zu können. Sie erhalten binnen weniger Tage einen Ausdruck mit sämtlichen NWR-IDs zu Ihrer Person und Waffen auf dem Postweg.

3. Magazine:

Ab 01.09.2020 ist der Umgang (mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung) mit

- Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und

- Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, verboten.

Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben.

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein wie oben beschriebenes verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt (§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG).

  • Die Anzeige und Anlage zur Anzeige finden Sie im Anhang.

 

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 01.09.2020 ein wie oben beschriebenes verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder beim Bundeskriminalamt einen Antrag nach § 40 Abs. 4 stellt.

  • Auch dieser Antrag ist im Anhang zu finden.

II. Änderungen für Sportschützen:

1. Bedürfnis

Das Fortbestehen des Bedürfnisses wurde bisher einmalig drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis oder aber anlassbezogen überprüft. Künftig hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre erneut zu überprüfen.

Dies erfolgt durch eine Bestätigung des jeweiligen Dachverbandes. Hierzu gehört der Nachweis über die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein und der Nachweis, dass in den letzten 24 Monaten mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von 12 Monaten geschossen wurde.

Besitzen Sie Kurz- und Langwaffen, so ist der Nachweis für jede Kategorie zu erbringen.

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis mehr als 10 Jahre vergangen, so genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein durch eine Bescheinigung des Vereines nachzuweisen (vgl. § 14 Abs. 4 WaffG).

2. Begrenzung der Anzahl von Schusswaffen auf der gelben Waffenbesitzkarte

Nach § 14 Abs. 6 WaffG ist ein Sportschütze zum Erwerb von insgesamt bis zu 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Besitzt jemand zum 01.09.2020 mehr als 10 Schusswaffen auf der gelben Waffenbesitzkarte, so gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl solange der Besitz besteht.

Der Erwerb einer Waffe auf einer gelben WBK, die das Kontingent von 10 Waffen übersteigt kann somit erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt 9 Waffen reduziert wurde. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. aber auch mit gesonderten Bedürfnisnachweisen über die grüne WBK erwerben.

Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder über die obenstehenden Veränderungen zu informieren.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Buck
Recht und Ordnung

Landkreis Sigmaringen
Leopoldstr. 4
72488 Sigmaringen
Tel:  +49 7571 102-6311
Fax: +49 7571 102-6399

katharina.buck@lrasig.de

AntragAltbesitzMagazine_BKA.pdf
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Anzeige Magazine.pdf
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Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz Synopse 

Waffenrecht: DSB-Vizepräsident Recht Walter Wolpert im Interview 20.12.2019 

Am 20. Dezember hat nach dem Deutschen Bundestag auch der Bundesrat das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz verabschiedet. Dies wird somit voraussichtlich Anfang 2020 wirksam. Walter Wolpert, DSB-Vizepräsident Recht, bezieht Stellung zu dem Gesetz und blickt noch einmal zurück auf das Gesetzgebungsverfahren.

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/waffenrecht-dsb-vizepraesident-recht-walter-wolpert-im-interview-8006/

Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gem.  § 36 Abs. 3 WaffG 

Vollzug des Waffengesetzt gem. §36 Abs.3 WaffG
SVS99KOP13018092609220.pdf
PDF-Dokument [948.5 KB]

Infothek Waffenrecht

Bundestag beschließt neues Waffengesetz

20.05.2017 – Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. Der Deutsche Schützenbund begrüßt die Nachbesserungen beim Bestandsschutz. Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes auf der Grundlage der Beschlußempfehlung des Innenausschusses (siehe Anlage) beschlossen. Die für Waffenbesitzer wichtigste Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.

Der Deutsche Schützenbund hatte gemeinsam mit den zusammengeschlossenen Verbänden zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen und die Anpassung an aktuelle Normen zwar begrüßt, aber eine deutliche Verschärfung abgelehnt. Illegale Waffen kommen meist aus illegalen Einfuhren und nicht aus Wohnungseinbrüchen. Zudem ist die geforderte Datengrundlage für eine Verschärfung nicht ausreichend. Hundertprozentige Sicherheit sei ein Illusion und die bisherigen Standards ausreichend. Zudem hätte es mit den Sicherheitsstufen S1 und S2 nach EN 14450 eine günstigere Alternative gegeben. Dem ist die Bundesregierung und nun auch der Bundestag leider nicht gefolgt.

Wir begrüßen allerdings den umfassenden Bestandsschutz für Waffenschränke zugunsten der Besitzer.  In seiner Stellungnahme hat der Deutsche Schützenbund  weitreichende Nachbesserungen beim vorgeschlagenen Bestandsschutz gefordert, die auch  in zentralen Punkten erfüllt wurden. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf hat der Bundestag den Bestandsschutz für die bisherigen Besitzer von aktuell genutzten Waffenschränken ausgeweitet. Diese Schränke dürfen nicht nur unbefristet weitergenutzt werden, sondern die Regelung gilt nach den Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren auch für Mitbewohner, die ihre Waffen gemeinsam aufbewahren. Anders als im Entwurf ursprünglich vorgesehen, handelt es sich bei der fahrlässigen Falschaufbewahrung von Munition nach wie vor um eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Regierungsentwurf sollte es sich dabei künftig um eine Straftat handeln. Auch dies hatte der Deutsche Schützenbund in der verbändegemeinsamen Stellungnahme als unverhältnismäßig kritisiert.

Die Änderung des Waffengesetzes befasst sich inhaltlich auch mit dem Anliegen des Bundesrates, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zur Pflicht bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu machen. Diese Anliegen hatten nicht nur der Deutsche Schützenbund mit den im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände, sondern auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates kritisiert. Ein jetzt gefundener Kompromiss trägt einerseits den geäußerten Bedenken Rechnung, andererseits wird durch eine Änderung des Waffenregister-Gesetzes die Möglichkeiten der Behörden verbessert, den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit verfassungsfeindlichen Motiven zu verhindern.

Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Verwaltungsverfahren und beseitigen technische Mängel vorheriger Gesetzesänderungen. Schließlich wird eine neue, zeitlich auf ein Jahr befristete Amnestieregelung eingeführt. Damit soll es ermöglicht werden, illegal besessene Waffen, Waffenteile und Munition straffrei bei den Behörden abzugeben.

Mit der Umsetzung der kürzlich geänderten Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hat die aktuelle Änderung noch nichts zu tun. Dies wird eine Aufgabe der neuen Bundesregierung nach der Bundestagswahl am 24. September 2017 sein.

Die zu Protokoll gegebenen Reden zu dem am 18.5.2017 beschlossenen Gesetzentwurf können Sie auf Seite 23779 des Sitzungsprotokolls finden.

Das Wichtigste zum Waffenrecht....

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